SATZUNG

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§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein hat den Namen Golf-Club Bergisch Land Wuppertal e.V.

  2. Sitz des Vereins ist Wuppertal. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Wuppertal eingetragen.

  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.



§ 2 Zweck des Vereins, Mittelverwendung

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung, und zwar durch Pflege und Förderung des Golfsports zur Ertüchtigung seiner Mitglieder und Gäste unter besonderer Berücksichtigung der Jugendförderung.

  2. Dieser Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch das Abhalten eines geordneten Spielbetriebes, die Ausrichtung von Wettspielen, die Förderung golfsportlicher Übungen und Leistungen, die Förderung der Jugend, die Teilnahme an Verbandswettspielen und das Unterhalten und Betreiben einer Golfanlage.

  3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.



§ 3 Mitgliedschaft und Rechte der Mitglieder

  1. Der Verein hat folgende Mitglieder:
    a) Ordentliche Mitglieder
    b) Ehrenmitglieder
    c) Auswärtige Mitglieder
    d) Jugendliche Mitglieder
    e) Zeitweilige Mitglieder
    f) Schnuppermitglieder
    g) Fördernde Mitglieder
    h) Passive Mitglieder
    i) Firmenmitglieder

  2. Alle Mitgliedschaften setzen sich über das Beendigungsdatum hinaus für ein weiteres Jahr fort, sofern nicht das Mitglied mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres die Mitgliedschaft schriftlich kündigt oder nachfolgend eine andere Regelung vorgesehen ist.

  3. Die Mitglieder dürfen die Vereinseinrichtungen benutzen und an Vereinsveranstaltungen teilnehmen. Dies wird eingeschränkt durch die lediglich entgeltlich überlassenen Einrichtungen wie z.B. Range-Bälle, Caddy-Boxen, Golfcarts u.ä. sowie entgeltliche Veranstaltungen.

  4. Ordentliche Mitglieder sind Mitglieder, die nicht zu den Mitgliedern der Absätze 7 bis 11 gehören. Ordentliche Mitglieder können nur natürliche Personen sein. Sie haben das volle Stimm- und passive Wahlrecht sowie volles Spielrecht.

  5. Auswärtige Mitglieder können nur ordentliche Mitglieder oder Jugendliche sein, deren erster Wohnsitz mehr als 200 km von Wuppertal - Mitte entfernt ist.

  6. Ehrenmitglieder sind Personen, die sich durch ihren Einsatz für den Verein besondere Verdienste erworben haben. Sie werden auf Vorschlag des erweiterten Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder bestimmt. Das Ehrenmitglied behält die Rechte des ordentlichen Mitglieds. Das Ehrenmitglied ist von der Pflicht zur Beitragszahlung mit Ausnahme der Verbands- und sonstigen Gebühren befreit.

  7. Jugendliche Mitglieder sind Mitglieder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres. Sie haben weder das Stimm- noch das passive Wahlrecht, aber volles Spielrecht.

  8. Zeitweilige Mitglieder sind natürliche Personen, deren Mitgliedschaft auf das Geschäftsjahr befristet ist. Die Mitgliedschaft setzt sich für ein weiteres Jahr fort, sofern nicht entweder der Vorstand oder das Mitglied mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres die Mitgliedschaft schriftlich kündigt. Sie haben weder das Stimm- noch das passive Wahlrecht, aber volles Spielrecht.

  9. Schnuppermitglieder sind natürliche Personen, deren Mitgliedschaft in dem Kalenderjahr, in dem der Beitritt erfolgte, endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Sie haben weder das Stimm- noch das passive Wahlrecht, aber volles Spielrecht.

  10. Fördernde Mitglieder können natürliche Personen sowie juristische Personen oder Personengesellschaften sein. Fördernde Mitglieder sind zur Ausübung des Golfsports nicht befugt. Sie sind nicht zur Entrichtung eines regelmäßigen Beitrags verpflichtet. Sie haben weder das Stimm- noch das passive Wahlrecht.

  11. Passive Mitglieder können natürliche Personen ab Vollendung des 18. Lebensjahres sein. Passive Mitglieder sind zur Ausübung des Golfsports nicht befugt. Sie haben weder das Stimm- noch das passive Wahlrecht.

  12. Firmenmitglieder sind juristische Personen, Personengesellschaften oder Einzelunternehmer. Der erweiterte Vorstand legt die Anzahl der aufgrund der Firmenmitgliedschaft zum Golfspiel berechtigten Personen fest. Die jeweilige Berechtigung zum Golfspiel wird durch schriftliche Zustimmung des erweiterten Vorstandes zu der vom Firmenmitglied benannten Person erworben. Die Zustimmung erfolgt gemäß dem Verfahren des § 4 (1) Satz 2 und 3. Sie gilt jeweils für ein Kalenderjahr und verlängert sich von selbst für das nächste Kalenderjahr, wenn nicht bis zum 30.09. eines Jahres eine Neubenennung erfolgt. Das Stimm- und Wahlrecht wird ausschließlich durch eine dem Verein gegenüber schriftlich zu benennende vertretungsberechtigte natürliche Person ausgeübt.



§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme in den Verein erworben. Der Aufnahmeantrag ist an den Vorstand zu richten. Er bedarf der Schriftform und muss von zwei dem Vorstand nicht angehörenden Mitgliedern als Paten des aufzunehmenden Mitglieds unterschrieben sein, die mindestens 30 Jahre alt und seit mindestens 3 Jahren ordentliche Mitglieder sein müssen.

  2. Über die Annahme des Aufnahmeantrages entscheidet der erweiterte Vorstand; er bestimmt auch das insoweit einzuhaltende Verfahren.

  3. Minderjährige können die Mitgliedschaft im Verein nur erwerben, wenn die gesetzlichen Vertreter in die Mitgliedschaft schriftlich eingewilligt haben.

  4. Die Aufnahme wird mit dem Zugang der schriftlichen Mitteilung gegenüber dem Antragenden wirksam; sie ist aufschiebend bedingt bis zur Zahlung des Aufnahmebeitrages. Die Ablehnung des Aufnahmeantrages ist nicht anfechtbar und bedarf keiner Begründung.



§ 5 Wechsel der Mitgliedschaft

  1. Der Wechsel von einer passiven, einer zeitweiligen sowie von einer Schnuppermitgliedschaft in eine ordentliche Mitgliedschaft setzt einen Antrag voraus, der spätestens drei Monate vor dem Ende des Geschäftsjahres gestellt sein muss; vorstehende Klauseln von § 4 (1) und (2) finden insoweit Anwendung. Die Patenregelung für passive Mitglieder ist nicht erforderlich.

  2. Der Wechsel von der Aktiv- zur Passivmitgliedschaft ist zum Anfang eines Geschäftsjahres zulässig; er ist dem Vorstand bis zum 30. September des Vorjahres schriftlich anzuzeigen.

  3. Das eine Mitglieder- oder Beitragskategorie wechselnde Mitglied schuldet mit Wirkung ab dem Beginn des Wechseljahres die für die neue Mitglieder- oder Beitragskategorie festgesetzten Beiträge, Umlagen und Aufnahmebeiträge in vollem Umfange.



§ 6 Haftung des Vereins

Der Verein haftet nicht für Schäden oder Verluste, die Mitglieder in Zusammenhang mit der Ausübung des Golfsports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch Versicherungen gedeckt sind.



§ 7 Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind neben dieser Satzung auch den Satzungen der Golfverbände unterworfen, denen der Verein angehört. Sie haben Beschlüsse der Mitgliederversammlung, Anordnungen und Weisungen des Vorstandes und von ihm eingesetzter Ausschüsse, vor allem von diesen erlassene Vereinsordnungen zu beachten und zu befolgen.

  2. Die Mitglieder haben die in der Beitragsordnung festgesetzten Beiträge und Umlagen zu zahlen, und zwar:
    a) den Aufnahmebeitrag innerhalb eines Monats nach Inrechnungstellung,
    b) den Jahresbeitrag bis zu dem von der Mitgliederversammlung festgelegten Termin, spätestens innerhalb eines Monats nach Inrechnungstellung,
    c) Umlagen binnen eines Monats nach Inrechnungstellung. Zu den Umlagen gehören auch die vom Vorstand auf die Mitglieder umgelegten, von dem Verein an Sportverbände zu zahlenden Beiträge.

  3. Beschlüsse der Mitgliederversammlung über von Mitgliedern zu zahlende Beiträge und Umlagen, insbesondere über zur Finanzierung konkreter Investitionsvorhaben zu zahlende Umlagen, sind nichtig und für die Mitglieder unverbindlich, wenn und soweit sie gegen die Vorschriften des Abschnitts â€?Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung verstoßen. Ratenweise Zahlungen von Umlagen kann in Anspruch genommen werden, soweit die Finanzverwaltung ein solches Recht für die Anerkennung der Gemeinnützigkeit des Vereins fordert.

  4. Mannschaftsmitglieder mit Amateurstatus nach dem Amateurstatut des Deutschen Golf Verbandes können durch Beschluss des erweiterten Vorstandes ganz oder teilweise von der Verpflichtung zur Zahlung des Beitrages, der Aufnahmegebühr und einer Umlage befreit werden.

  5. Bestehen nach Auffassung des Vorstandes oder einer Minderheit von wenigstens 10 vom Hundert aller ordentlichen Mitglieder begründete Zweifel an der Vereinbarkeit des Beschlusses mit steuerlichen Vorschriften, ruht die Zahlungspflicht, bis durch eine verbindliche Auskunft des zuständigen Finanzamtes oder in sonstiger Weise die Bedenken nach Auffassung des Vorstandes als ausgeräumt anzusehen sind.

  6. Der Vorstand darf einem Mitglied in Ausnahme- oder Härtefällen die Beitrags- und/oder Umlageverpflichtungen teilweise oder ganz stunden oder erlassen.

  7. Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Vorstand jede Änderung (z.B. Umzug, Studienabschluss etc.) unverzüglich schriftlich anzuzeigen, welche Ihre Zugehörigkeit zu einer bestimmten Beitragskategorie betrifft und/oder begründet.



§ 8 Ende der Mitgliedschaft, Ordnungsmaßnahmen

  1. Die Mitgliedschaft endet durch:
    a) Austritt des Mitglieds durch Kündigung,
    b) Ausschluss des Mitglieds aus dem Verein,
    c) Tod des Mitglieds (natürliche Person),
    d) Auflösung der juristischen Person oder der Personengesellschaft oder 25 Jahre nach deren Aufnahme,
    e) bei befristeten Mitgliedern mit Ablauf der Laufzeit der Mitgliedschaft,
    f) Streichung der Mitgliedschaft.

  2. Der Austritt aus dem Verein ist nur mit Wirkung zum Ende eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von wenigstens drei Monaten zulässig. Die Austrittserklärung des Mitglieds bedarf der Schriftform und ist per Einwurfeinschreiben an den Vorstand zu richten.

  3. Ist die für die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Beitragskategorie bestimmte Voraussetzung - wie z. B. Jugend, auswärtiger Wohnsitz - zum Ende eines Geschäftsjahres nicht mehr gegeben, wird das Mitglied als ordentliches Mitglied geführt.

  4. Verstößt ein Mitglied gegen diese Satzung, gegen die Vereinsordnungen gem. § 17 dieser Satzung, gegen Beschlüsse der Mitgliederversammlung, gegen Anordnungen des Vorstands, die Regeln des Deutschen Golf Verbands, Grundsätze der sportlichen Fairness kann der erweiterte Vorstand Ordnungsmaßnahmen gegen das Mitglied verhängen. Dies gilt auch bei Tätlichkeiten, Beleidigungen oder ähnlichem gegen Mitglieder bzw. bei Beschädigungen des Vereinseigentums.
    Ordnungsmaßnahmen sind:
    a) Verwarnung (Rüge),
    b) zeitweiliger Ausschluss von der Benutzung der dem Verein gehörenden Einrichtungen, insbesondere Ausschluss vom Spielbetrieb, Verbot der Teilnahme an Wettspielen oder sonstigen Veranstaltungen des Vereins von bis zu vier Wochen Dauer,
    c) Haus- und/oder Platzverbot von vier Wochen bis zu 12 Monaten Dauer.

  5. Ein Mitglied kann durch Beschluss des erweiterten Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in wiederholter oder grober Weise gegen die Punkte gemäß § 8 (4) verstoßen hat.

  6. Die Streichung einer Mitgliedschaft ist zulässig, wenn das Mitglied mit den ihm obliegenden Zahlungen trotz zwei schriftlicher Mahnungen mindestens 6 Wochen ganz oder teilweise im Verzuge ist und ihm für den Fall der Nichterfüllung seiner Verpflichtungen die Streichung per Einwurfeinschreiben unter Setzung einer Nachfrist von wenigstens zwei Wochen angedroht worden ist.

  7. Vor dem Verhängen von Ordnungsmaßnahmen ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von 14 Tagen Gelegenheit zur persönlichen oder schriftlichen Stellungnahme zu geben. Die Frist beginnt ihren Ablauf mit der persönlichen Übergabe oder der Versendung der Aufforderung zur Stellungnahme an die letzte dem Club bekannt gegebene Adresse. Beschlüsse sind mit Gründen zu versehen und dem Mitglied bekannt zu geben.

  8. Das ausgeschlossene oder von einer Streichung betroffene Mitglied hat keinen Anspruch auf Rückgewähr seiner geleisteten Beiträge oder Umlagen. Durch seinen Ausschluss bzw. der Streichung werden die zur Zeit der Beschlussfassung begründeten, ihm für das Geschäftsjahr obliegenden Zahlungspflichten nicht berührt, und zwar unabhängig davon, wann der Ausschluss wirksam wird.

  9. Im Falle einer Firmenmitgliedschaft können Ordnungsmaßnahmen gemäß Abs. 4 und 5 auch gegen die benannte Person gemäß § 3 (12) verhängt werden.

  10. Gegen einen Beschluss über Ordnungsmaßnahmen ab vier Wochen, den Ausschluss oder die Streichung eines Mitglieds steht dem Mitglied das Recht zur Berufung an den Sonderausschuss zu. Die Berufung muss innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses schriftlich per Einwurfeinschreiben beim erweiterten Vorstand oder Sonderausschuss eingegangen sein. Der Sonderausschuss entscheidet endgültig über Art, Umfang und Zeitpunkt der Ordnungsmaßnahme, den Ausschluss bzw. die Streichung des Mitglieds bzw. über die Aufhebung des Beschlusses. Mit Versäumen der Berufungsfrist oder schriftlicher Bestätigung des Ausschlusses durch den Sonderausschuss gegenüber dem Mitglied ist die Mitgliedschaft beendet.

  11. Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche gegenüber dem Verein.



§ 9 Organe des Vereins

  1. Die Mitgliederversammlung,

  2. der Vorstand,

  3. der erweiterte Vorstand,

  4. der Sonderausschuss,

  5. die Kassenprüfer,

  6. besondere Vertreter nach § 30 BGB



§ 10 Vorstand und erweiterter Vorstand

  1. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende (Präsident), sein Stellvertreter (Vize-Präsident), der Schatzmeister und der Schriftführer.
    Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch jeweils zwei von ihnen gemeinschaftlich handelnd vertreten.

  2. Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Vorstand und bis zu fünf weiteren Mitgliedern.

  3. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins, soweit diese nicht durch diese Satzung der Mitgliederversammlung vorbehalten oder einem anderen Gremium zugewiesen sind.

  4. Alle Mitglieder des erweiterten Vorstandes müssen ordentliche Mitglieder oder Ehrenmitglieder sein und werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die zweimalige Wiederwahl ist zulässig. Die Begrenzung der Wiederwahl gilt nur für dasselbe Vorstandsamt.

  5. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der Wahl, einzeln gewählt; sie bleiben bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.
    Auf Verlangen von ¼ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder ist der Vorstand en bloc zu wählen. Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl erfolgt durch Handzeichen, sofern nicht ¼ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder geheime Abstimmung verlangen.
    Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode - gleich aus welchem Grunde - aus, kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen wählen.

  6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen. Diese sind vom Präsidenten, im Falle seiner Verhinderung vom Vize-Präsidenten oder einem anderen Vorstandsmitglied, mit Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Eine Vorstandssitzung ist unverzüglich einzuberufen, wenn dies drei Vorstandsmitglieder unter schriftlicher Darlegung der Gründe verlangen.
    Der erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens der Präsident oder der Vize-Präsident oder der Schatzmeister und zwei weitere Mitglieder des erweiterten Vorstandes anwesend sind.
    Zur Wirksamkeit der Vorstandsbeschlüsse ist die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich, wovon mindestens zwei Stimmen der den Verein gem. § 26 BGB vertretenden Mitglieder sein müssen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.
    Die Vorstandssitzung leitet der Präsident, im Falle seiner Verhinderung der Vize-Präsident, bei dessen Verhinderung der Schatzmeister. Die Beschlüsse sind in eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Sitzungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben ist. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.

  7. Ein Beschluss kann auf schriftlichem Wege (Umlaufverfahren) gefasst werden, wenn kein Vorstandsmitglied widerspricht.

  8. Der erweiterte Vorstand gibt sich seine Geschäftsordnung selbst.

  9. Der erweiterte Vorstand kann für bestimmte Aufgaben Ausschüsse einsetzen oder andere Vereinsmitglieder hinzuziehen und an seinen Sitzungen ohne Stimmrecht teilnehmen lassen.

  10. Alle Vorstandsmitglieder üben ihre Ämter ehrenamtlich aus.

  11. Der Vorstand ist berechtigt, bei Bedarf aufgabenbezogene, für einzelne Projekte oder befristet besondere Vertreter nach § 30 BGB zu bestellen und diesen die damit verbundene Vertretung und Geschäftsführung zu übertragen.

  12. Die besonderen Vertreter können in das Vereinsregister eingetragen werden. Sie erhalten vom Vorstand eine Bestellungsurkunde.

  13. Die Aufgaben und Zuständigkeiten der besonderen Vertreter werden durch den erweiterten Vorstand in der Geschäftsordnung geregelt.



§ 11 Sonderausschuss

  1. Der Sonderausschuss entscheidet in Fällen der Anrufung gemäß Â§ 8 (10) dieser Satzung.

  2. Der Sonderausschuss besteht aus fünf Mitgliedern und einer Ersatzperson. Diese werden von der Mitgliederversammlung für jeweils zwei Jahre gewählt.

  3. Der Sonderausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens drei der Mitglieder an der Beschlussfassung teilnehmen. Der Sonderausschuss entscheidet mit einfacher Mehrheit der vorhandenen Stimmen.



§ 12 Kassenprüfer

Die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung des Vereins wird jährlich durch zwei von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählte Kassenprüfer geprüft. Sie dürfen nicht dem erweiterten Vorstand angehören. Sie erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht.



§ 13 Ausschüsse

  1. Ausschüsse können gemäß § 10 (9) durch den erweiterten Vorstand bestellt werden. Ihnen muss jeweils mindestens ein Mitglied des erweiterten Vorstandes angehören. Die Ausschüsse haben nur beratende Funktion.

  2. Der erweiterte Vorstand beruft die Mitglieder eines Spielausschusses und eines Vorgabenausschusses als Bestandteil des Sportausschusses für die Dauer der Wahlperiode des für den Sport zuständigen Mitglieds des erweiterten Vorstandes. Diese Ausschüsse müssen aus mindestens drei Personen bestehen. Ihnen wird zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach den Verbandsordnungen des Deutschen Golf Verbandes Vollmacht zur Regelung der ihnen durch die Verbandsordnungen zugewiesenen Aufgaben im Bereich der Sportregularien erteilt.



§ 14 Aufnahmegebühren und Umlagen

  1. Mit der Aufnahme in den Verein sind ein Aufnahmebeitrag und eine Investitionsumlage zu entrichten. Mitgliedschaften nach § 3 (1) b, d, e, f, g, h, i zahlen keinen Aufnahmebeitrag und keine Investitionsumlage. Mannschaftsmitglieder mit Amateurstatus nach dem Amateurstatut des Deutschen Golf Verbandes können durch Beschluss des erweiterten Vorstandes von der Zahlung eines Aufnahmebeitrags und der Investitionsumlage befreit werden.
    a) Die Höhe der Aufnahmegebühr darf den im Anwendungserlass zur Abgabenordnung genannten, für das Jahr der Zahlungspflicht gültigen durchschnittlichen Höchstsatz nicht übersteigen und wird durch die Beitragsordnung geregelt.
    b) Die Höhe der Investitionsumlage darf den im Anwendungserlass zur Abgabenordnung genannten, für das Jahr der Zahlungspflicht gültigen Höchstsatz nicht übersteigen und wird durch die Beitragsordnung geregelt.

  2. Auf Vorschlag des erweiterten Vorstands kann die Mitgliederversammlung die Erhebung einer Investitionsumlage für konkrete Investitionsvorhaben beschließen. Die Investitionsumlage darf den im Anwendungserlass zur Abgabenordnung genannten, für das Jahr der Zahlungspflicht gültigen Höchstsatz nicht übersteigen.



§ 15 Geschäftsführer

  1. Alle laufenden und allgemeinen Angelegenheiten der Geschäftsführung und Verwaltung des Vereins werden durch den Geschäftsführer wahrgenommen.

  2. Der Geschäftsführer kann zum besonderen Vertreter nach § 30 BGB bestellt werden.

  3. Im Rahmen seiner Aufgaben und Zuständigkeiten vertritt der Geschäftsführer den Verein nach innen und außen. Die Vertretungsmacht - insbesondere die Beschränkung des Geschäftswertes bei Rechtsgeschäften - wird in der Stellenbeschreibung durch den Vorstand geregelt.

  4. Die Zuständigkeit in Personal- und Honorarangelegenheiten liegt ausschließlich beim Vorstand.

  5. Der Geschäftsführer untersteht unmittelbar dem Vorstand und ist nur diesem gegenüber verantwortlich und weisungsgebunden.



§ 16 Mitgliederversammlung

  1. Der Mitgliederversammlung ist die Beschlussfassung in folgenden Angelegenheiten vorbehalten:
    a) Wahl des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes,
    b) Wahl der Kassenprüfer,
    c) Wahl der Sonderausschuss-Mitglieder,
    d) Genehmigung der Jahresabrechnung,
    e) Entlastung des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes,
    f) Genehmigung des Haushaltsvorschlags für das laufende Geschäftsjahr,
    g) Festsetzung von Beiträgen und Umlagen gem. § 14 (1) maximal in Höhe der steuerlich anzuerkennenden Höchstgrenze, niederzulegen in Form einer Beitragsordnung sowie die Festsetzung von Umlagen gem. § 14 (2).
    h) Satzungsänderungen,
    i) Auflösung des Vereins,
    j) Ernennung von Ehrenmitgliedern.

  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in den ersten vier Monaten eines jeden Geschäftsjahres statt. In ihr hat der Vorstand den Jahresbericht und die Jahresabrechnung für das abgelaufene und den Haushaltsvorschlag für das laufende Geschäftsjahr vorzulegen.

  3. Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten, im Verhinderungsfalle von dessen Vertreter, unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen auf der Homepage und am Schwarzen Brett angekündigt. Die vorläufige Tagesordnung wird im geschützten Mitgliederbereich der Homepage bereitgestellt.
    Satzungsänderungen müssen mit der Einladung mitgeteilt werden; ihr Aushang am Schwarzen Brett ist nicht erforderlich.
    Für die Wahrung der Frist ist die rechtzeitige Veröffentlichung auf der Homepage und am Schwarzen Brett ausreichend.

  4. Jedes Mitglied kann bis spätestens vier Wochen vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim erweiterten Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Fristgerechte Anträge sind, zusammen mit der endgültigen Tagesordnung, den Mitgliedern zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung durch den erweiterten Vorstand schriftlich bzw. per E-Mail zur Kenntnis zu geben. Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die die Änderung der Satzung betreffen, können nicht in der Mitgliederversammlung gestellt werden.
    Für die Wahrung der Frist ist die rechtzeitige Aufgabe zur Post bzw. der Versand per E-Mail ausreichend, wenn die Einladung an die letzte dem Verein vom Mitglied bekannt gegebene Postanschrift bzw. E-Mail-Adresse gerichtet ist.

  5. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann der Vorstand bei Bedarf einberufen. Der Vorstand hat eine solche unverzüglich einzuberufen, wenn 1/5 der Mitglieder dies unter Angaben der Gründe schriftlich von ihm verlangen. Die Voraussetzungen gemäß Â§ 16 Abs. 3 und 4 sind zu beachten.

  6. Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten - bei dessen Verhinderung vom Vize-Präsidenten oder einem anderen Mitglied des Vorstandes - geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, wählt die Versammlung zu Beginn ein stimmberechtigtes Mitglied zum Leiter.

  7. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.

  8. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung erfolgen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen.

  9. Die Abstimmung erfolgt grundsätzlich durch Handzeichen, sofern nicht ¼ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder geheime Abstimmung verlangt.

  10. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter sowie dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll soll enthalten: Feststellung der Ordnungsmäßigkeit der Einberufung, Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters, die Zahl der erschienen stimmberechtigten Mitglieder, die Tagesordnung, die Versammlungsbeschlüsse, insbesondere den Wortlaut beschlossener Satzungsänderungen, sowie Art und Ergebnis der Abstimmungen.

  11. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt, in der die einfache Mehrheit entscheidet. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los, welches vom Versammlungsleiter zu ziehen ist.

  12. Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.



§ 17 Vereinsordnungen

  1. Der Verein gibt sich Vereinsordnungen zur Regelung der internen Vereinsabläufe. Alle Vereinsordnungen sind nicht Bestandteil dieser Satzung und werden daher nicht in das Vereinsregister eingetragen. Die Vereinsordnungen dürfen der Satzung nicht widersprechen.

  2. Für den Erlass, die Außerkraftsetzung und Änderung der Vereinsordnungen ist der erweiterte Vorstand zuständig, sofern nicht an anderer Stelle in dieser Satzung eine abweichende Regelung getroffen wird.



§ 18 Auflösung des Vereins



  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer lediglich zu diesem Zweck - unter Einhaltung einer Frist von mindestens sechs Wochen - einberufenen Mitgliederversammlung unabhängig von der Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder mit 2/3 der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des Golfsports. Hierüber entscheidet die Mitgliederversammlung



§ 19 Gerichtsstand

Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern ist Wuppertal.



Stand: Fassung laut Beschluss der Mitgliederversammlung vom 15.03.2015